Finanzgericht Hamburg hält die sog. „Bettensteuer“ für verfassungsgemäß
(hoga-presse) Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat die Klagen gegen die sog. Bettensteuer abgewiesen, weil er die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe nicht teilt.
Hamburgs Kultur- und Tourismustaxe rechtswirksam
Hamburg hat – dem Vorbild anderer Städte folgend – zum 1.1.2013 eine Kultur- und Tourismustaxe eingeführt. Für jede private Hotelübernachtung entsteht ab einem Übernachtungspreis von 11 € eine Steuer von 50 Cent, die sich bei steigendem Zimmerpreis erhöht. Bei einem Zimmerpreis von 200 € beträgt sie beispielsweise 4 €, höchstens kann sie 5% des Nettozimmerpreises betragen. Geschäftsreisende sind von der Steuer ausgenommen.
Das Finanzgericht Hamburg entschied mit Urteilen vom 9.4.2014 über zwei Musterklagen. Kläger sind zum einen eine Aktiengesellschaft, die ein 5-Sterne Hotel betreibt, und zum anderen die Inhaberin eines kleineren, am Stadtrand gelegenen Hotels. Beide wendete sich an das Finanzgericht Hamburg, weil sie die „Bettensteuer“ in mehrfacher Hinsicht für verfassungswidrig halten. Sie sei eine zweite und damit unzulässige Umsatzsteuer. Zudem verstoße diese gegen den Gleichheitssatz sowie die Berufsfreiheit.
Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg hält die Kultur- und Tourismustaxe hingegen für verfassungsgemäß und wies die Klagen als unbegründet ab. Bei der Abgabe handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, für die Hamburg eine eigene Gesetzgebungskompetenz habe. Die Steuer unterscheide sich trotz gewisser Ähnlichkeiten in wesentlichen Punkten von der Umsatzsteuer, u. a. weil sie nicht auf alle, sondern nur auf private Übernachtungen erhoben werde.
Da sie über den Übernachtungspreis grundsätzlich auf die Gäste abgewälzt werden könne, belaste die Steuer die Beherbergungsbetriebe wirtschaftlich nicht. Es stelle auch keinen unangemessenen Mehraufwand für die Hotelbetreiber dar, die Gäste nach dem Anlass ihrer Übernachtung zu befragen und bei Geschäftsreisenden entsprechende Bescheinigungen entgegenzunehmen, zumal ohnehin für jeden Gast ein Meldezettel auszufüllen sei. Auch sei die Berechnung der Steuer nicht besonders kompliziert und mit vertretbarem Aufwand zu leisten.
Der 2. Senat hat in beiden Verfahren (Az.: 2 K 169/13 und 2 K 252/13) die Revision zugelassen.
Richter am Finanzgericht Matthias Tiemann
Pressesprecher des Finanzgerichts Hamburg
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Das Finanzgericht Hamburg ist als Oberes Landesgericht zuständig für Steuer-, Zoll-, Kindergeld- und Europäisches Marktordnungsrecht. In Zoll- und Marktordnungsverfahren besteht eine gemeinsame Zuständigkeit auch für die Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen.