Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht Bautzen gestellt
(hoga-presse) Mit Unterstützung des Regionalverbands Dresden e.V. des DEHOGA Sachsen und damit im Interesse aller Beherbergungsbetriebe der Landeshauptstadt, hat ein Dresdner Hotelier am heutigen 7. Januar Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht Bautzen gestellt; erreicht werden soll außerdem, dass die Satzung, welche ab dem 1. Februar 2014 in Kraft treten soll, bis zu einer Entscheidung des OVG außer Vollzug gesetzt wird. „Die Satzung ist rechtswidrig und wird in Dresden keine Zukunft haben“, sagt DEHOGA-Dresden-Vorsitzender Marco Bensen.
Nachdem Gerichte bereits die Erhebung von Bettensteuern und Kulturabgaben in zahlreichen Kommunen, darunter Köln, Dortmund und Trier, für unwirksam erklärt haben, wird dies nun auch für die Kurtaxsatzung erwartet. „Obwohl es sich nicht um eine Steuer handelt, leidet die Satzung an vergleichbaren Mängeln“, so Bensen. „Die Regelungen für eine Unterscheidung zwischen privater und beruflicher Übernachtung müssen für die Betroffenen, also insbesondere für die Hoteliers und Gäste, hinreichend bestimmt und voraussehbar sein; zudem muss das Verfahren zur Erhebung der Kurtaxe so ausgestaltet sein, dass es zu keinem übermäßigen Erhebungsaufwand kommt. Beiden Erfordernissen wird die Satzung nicht gerecht.“
Nach Auffassung des DEHOGA werden die Übernachtungsgäste, vor allem diejenigen, die sich aus beruflichen Gründen in der Stadt aufhalten, einseitig zur Finanzierung von Einrichtungen herangezogen, die im Wesentlichen von den Einwohnern der Stadt und Tagestouristen genutzt werden. „Es liegt auf der Hand, dass Kultureinrichtungen der Stadt, die nach deren Umfrage zwischen ein und drei Prozent von Übernachtungsgästen genutzt werden, nicht dem sonstigen Fremdenverkehr dienen; so wird für das Theater Junge Generation (TJG) als wesentliche Zielgruppe das Kinder- und Jugendpublikum definiert“, betont Bensen.
Da in Sachsen die Entstehung einer Kurtaxabgabe zwingend mit dem Übernachtung nehmen verbunden ist und nicht an den Aufenthalt als solchen anknüpft, erweist sich die Regelung, wonach An- und Abreisetag als ein Tag zu berechnen seien, als nicht plausibel. „Die Stadt hat wohl ‚abgeschrieben‘, ohne auf die Besonderheiten des sächsischen Kommunalabgabengesetzes Rücksicht zu nehmen.“
Macht bereits eine nennenswerte Anzahl geschäftlich veranlasster Übernachtender einen Rückerstattungsanspruch geltend, würde die Stadt Dresden in punkto Erhebungskosten ein „Waterloo“ erleben. Gerade mal ein Prozent der Übernachtungen habe die Stadt insoweit beim Erhebungsaufwand berücksichtigt, was zu zusätzlichen Kosten von 170.000 Euro (neben 130.000 Euro laufendender Erhebungskosten) führen würde.
„Wäre die Stadt realistischer weise davon ausgegangen, dass jede dritte geschäftlich veranlasste Übernachtung zu einem Rückerstattungsanspruch führen würde, hätte sie mit Erhebungskosten insgesamt von rund 2,1 Mio. Euro jährlich zu rechnen. Die Einnahmeprognose der Stadt beruhe auf der bloßen Hoffnung, dass möglichst Wenige einen Rückerstattungsanspruch geltend machen werden“, so Bensen weiter.
Der DEHOGA hat immer wieder betont, dass sich die Hoteliers an der Tourismusförderung beteiligen würden; die geplante Kurtaxabgabe stellt demgegenüber die Stadt lediglich von sonst selbst zu leistenden Zuschüssen an Kultureinrichtungen frei, ohne das die Abgabe einen Impuls für den Tourismus in der Stadt auslösen könnte.
Dresden sei nach eigener Angabe die erste Großstadt, welche eine Kurtaxe einführen will; der DEHOGA hofft, dass das Gericht diesem Experiment ein (schnelles) Ende bereitet.
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