Diese Seite nutzt Cookies für Analysen und um dein Erlebnis zu verbessern. Wenn du auf Akzeptieren klickst, bist du damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.

Hotellerie und Gastronomie Zeitung | Hoga-Presse
  • Home
  • Gastro
    • Gluten / Laktosefrei
  • Hotellerie
  • MICE
  • HoGa-Magazin: Regionales
  • Freizeit
  • Organic / Bio
  • Restaurants
  • Top25-Hotels
Aktuelle Beiträge
Veridaro bündelt Gästefeedback, Google-Bewertungen und digitale Speisekarten
GBZ setzt neue Impulse für die moderne Pâtisserie
DDR Museum in Thale im Harz: Zwischen Schrankwand...
Ausflugsziel am Kyffhäuser: Das Panorama Museum
Das Gustav’s in Wilnsdorf: Moderne Küche, entspannte Atmosphäre...
Rheinturm Düsseldorf: Ganz oben ist die Stadt plötzlich...
Gastronomiebedarf im Griff: Worauf Betriebe bei der Wahl...
Wasserschloss Westerburg: Schlosshotel und Ausflugsziel im Harz
Zwischen Himmel, Horizont und Halligalltag: Anker’s Hörn auf...
Teufelsmauer im Harz steht bei Naturwunderwahl 2026 zur...
16. August 2026
Hotellerie und Gastronomie Zeitung | Hoga-Presse
  • Home
  • Gastro
    • Gluten / Laktosefrei
  • Hotellerie
  • MICE
  • HoGa-Magazin: Regionales
  • Freizeit
  • Organic / Bio
  • Restaurants
  • Top25-Hotels
Hotellerie und Gastronomie Zeitung | Hoga-Presse
Hotellerie und Gastronomie Zeitung | Hoga-Presse
  • Home
  • Gastro
    • Gluten / Laktosefrei
  • Hotellerie
  • MICE
  • HoGa-Magazin: Regionales
  • Freizeit
  • Organic / Bio
  • Restaurants
  • Top25-Hotels
Copyright 2023 - All Right Reserved
Hoga-Presserachiv

Verspätete Flugreise: Welche Schadensersatzansprüche bestehen?

von Redaktion 8. August 2019
8. August 2019
Verspätete Flugreise: Welche Schadensersatzansprüche bestehen?
Teilen 0FacebookTwitterPinterestE-Mail
1,9K

Neue BGH-Entscheidung

Schadensersatz nach nationalem Recht mindert Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung

(hoga-presse) Die Kläger des Verfahrens X ZR 128/18 buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin für die Zeit vom 17. Juli bis 07.08.2016 eine Urlaubsreise, die Flüge von Frankfurt am Main nach Las Vegas und zurück sowie verschiedene Hotelaufenthalte umfasste. Den Klägern wurde die Beförderung auf dem für sie gebuchten Hinflug verweigert. Sie flogen daher am folgenden Tag über Vancouver nach Las Vegas, wo sie mehr als 30 Stunden später als geplant eintrafen, und verlangen nunmehr von der Beklagten die Erstattung der für die beiden ersten Tage der Urlaubsreise angefallenen Kosten des Mietwagens und des gebuchten, aber nicht genutzten Hotelzimmers sowie der Kosten für eine wegen der geänderten Reiseplanung erforderlich gewordene Übernachtung in einem anderen Hotel.

Der Kläger des Verfahrens X ZR 165/18 und seine beiden Mitreisenden buchten beim beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 15.09.2016 einen Flug von Frankfurt nach Windhoek, wo sie eine Rundreise durch Namibia antreten wollten. Der Abflug verzögerte sich, so dass die Fluggäste ihr Reiseziel einen Tag später als vorgesehen erreichten. Der Kläger macht geltend, er und seine Mitreisenden hätten die für die erste Nacht gebuchte Unterkunft in einer Lodge wegen der verspäteten Ankunft nicht mehr erreichen können und stattdessen in einem Hotel in Windhoek übernachten müssen. Er verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Mitreisenden Erstattung der Kosten für die nicht in Anspruch genommene, aber nach seinem Vortrag in Rechnung gestellte Unterkunft in der Lodge sowie der Kosten für die Übernachtung in Windhoek.

Wegen der Beförderungsverweigerung bzw. der Flugverspätung leisteten die ausführenden Luftverkehrsunternehmen der betreffenden Flüge Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600,00 EUR je Reisendem. In beiden Fällen streiten die Parteien darüber, ob diese Zahlungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung auf die in der Höhe dahinter zurückbleibenden Ersatzansprüche angerechnet werden dürfen, die die Kläger auf der Grundlage der Vorschriften des deutschen Reisevertrags- bzw. Personenbeförderungsrechts geltend machen.

Pauschalierten Ersatz für materielle und immaterielle Schäden nach Fluggastrechteverordnung

Das Amtsgericht rechnete die Ausgleichszahlungen an und wies beide Klagen ab. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Kläger blieben erfolglos. Der Fluggast könne bei einer Beförderungsverweigerung oder einer erheblichen Flugverspätung wählen zwischen der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, die zum Ausgleich entstandener Unannehmlichkeiten einen pauschalierten Ersatz für materielle und immaterielle Schäden biete, und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach nationalem Recht, für die Schadenseintritt und -höhe konkret darzulegen seien.

Beanspruche der Fluggast eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, sei diese nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf wegen desselben Ereignisses geltend gemachte Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen, unabhängig davon, ob diese auf den Ersatz materieller oder immaterieller Schäden gerichtet seien.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat bestätigte die Entscheidungen der Berufungsgerichte und wies die Revisionen der Kläger zurück.

Die von den Klägern geltend gemachten Ersatzansprüche dienen der Kompensation von durch Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen, die zum einen in durch die verspätete Ankunft am Reiseziel nutzlos gewordenen Aufwendungen, zum anderen in Zusatzkosten für eine notwendig gewordene andere Hotelunterkunft bestehen. Dementsprechend handelt es sich bei den eingeklagten Ansprüchen um Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz, auf die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO eine nach dieser Verordnung wegen Beförderungsverweigerung oder großer Verspätung gewährte Ausgleichszahlung angerechnet werden kann.

Ob die nach nationalem Recht begründeten Schadensersatzansprüche dementsprechend um die Ausgleichszahlung gekürzt werden können oder – weil die Ausgleichszahlung wie in den Streitfällen höher ist – vollständig entfallen, richtet sich mangels gesetzlicher Regelung im deutschen Recht nach den von der Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. § 651p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, der ausdrücklich bestimmt, dass sich ein Reisender auf seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter denjenigen Betrag anrechnen lassen muss, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung nach Maßgabe der Fluggastrechteverordnung erhalten hat, gilt erst für ab dem 01.07.2018 geschlossene Reiseverträge und ist in den Streitfällen nicht anwendbar.

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind und deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt. Die Ausgleichszahlung nach der Flugastrechteverordnung dient nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden, sondern soll es dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen.

Da die reiserechtlichen Ersatzansprüche im Verfahren X ZR 128/18 und die auf Verletzung des Beförderungsvertrags gestützten Ansprüche im Verfahren X ZR 165/18 dem Ausgleich derselben den Klägern durch die verspätete Luftbeförderung entstandenen Schäden wie die bereits erbrachten Ausgleichszahlungen dienen, ist eine Anrechnung geboten.

Der Bundesgerichtshof hilet in einem früheren Verfahren für klärungsbedürftig, ob eine solche Anrechnung dem Zweck der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung entspricht und legte deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vor (Beschluss vom 30.07.2013 – X ZR 111/12); das Verfahren erledigte sich jedoch anderweitig.

Eine erneute Vorlage hat der Bundesgerichtshof als nicht erforderlich angesehen, da durch Erwägungsgrund 36 und Art. 14 Abs. 5 der am 31.12.2015 in Kraft getretenen neuen Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) geklärt worden ist, dass jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Richtlinie Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf vertragliche Ersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind und umgekehrt (was für das geltende deutsche Pauschalreiserecht durch die erwähnte Vorschrift des § 651p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB umgesetzt worden ist).

Damit entfällt jedoch auch für Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag und für Ansprüche nach dem bis zum 30.06.2018 geltenden Reiserecht, wie sie in den Streitfällen in Rede stehen, ein aus dem Sinn und Zweck der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung abzuleitendes Hindernis für eine Anrechnung, wie es der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der Pauschalreiserichtlinie für denkbar gehalten hat.

Entscheidungen des BGH vom 06.08.2019 in den Verfahren X ZR 128/18 und X ZR 165/18

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.08.2019.
Bildquelle: pixabay.com

Klicken Sie hier, um diesen Beitrag zu bewerten!
[Total: 0 Average: 0]
Teilen 0 FacebookTwitterPinterestE-Mail
vorherigen Beitrah
Einwegplastik auf Geschäfstreisen erfolgreich meiden
nächster Beitrag
Expansion in der Schweiz: Neues IntercityHotel in Genf eröffnet

Das könnte dir auch gefallen

Veridaro bündelt Gästefeedback, Google-Bewertungen und digitale Speisekarten

16. August 2026

GBZ setzt neue Impulse für die moderne Pâtisserie

16. August 2026

Das Gustav’s in Wilnsdorf: Moderne Küche, entspannte Atmosphäre und viel Liebe zum...

15. August 2026

Gastronomiebedarf im Griff: Worauf Betriebe bei der Wahl ihres Großhandelspartners achten sollten

12. August 2026

Zwischen Himmel, Horizont und Halligalltag: Anker’s Hörn auf Langeneß

12. August 2026

Teufelsmauer im Harz steht bei Naturwunderwahl 2026 zur Abstimmung

11. August 2026

Hoga – Partner

Erleben Sie das Hotel Triller in Saarbrücken
FORT FUN

Hotel & Gastro erleben

hoga-portal: aktuelle nachrichten aus der hotellerie auf den punkt gebracht hoga-presse: die besten tagungshotels in deutschland und aktuelle mice-nachrichten hoga-magazin: gastro und restaurant nachrichten aus deutschland und branchen news hotellerie- und gastronomie-portal: fach- und branchenmessen in deutschland
FORT FUN

HOGA-PRESSE PARTNERPORTALE

    • Luna Medienagentur
    • Landesnachrichtenportal
    • Jura-Presseportal
    • Social Media Plattform
    • Anwalt-Suchportal
    • RA Baranowski
    • Scheidungsanwalt Siegen
    • Rechtsanwalt Siegen
    • Hotel Standby
    • Top Backlink
    • Content Marketing für Hotels & Restaurants
    • Urlaub im Harz
    • Hoga Jobportal
    • Urlaub im Zillertal
rss
RSS FEED
Blogverzeichnis Bloggerei.de - Reiseblogs

HOGA-PRESSE MARKETING

    • Hotelmarketing
    • Restaurantmarketing
    • MICE Marketing
    • Content Marketing
    • Erlebnisgastronomie
    • Marketingpartner
    • Imagefilm HOGA Presse
    • Ihre Marketing-Spezialisten
    • Preisübersicht Hoga-Presseportal
    • Die beliebtesten Hotels in Deutschland

Hotel- und Gastro-Branche

    • Unterkunft Zillertal
    • Gute Hotels im Harz
    • Urlaub im Harz
    • Hogamagazin
    • Hotel-Buchungsportal
    • Mein Lieblibgshotel
    • Über uns – Die Köpfe hinter Hoga-Presse

Über das Hoga-Magazin

Auf unserer Plattform für die Gastronomie und Hotellerie finden Sie stets die neuesten Nachrichten, Berichte und Reportagen. Mit uns bleiben Sie immer am Puls der Zeit und verpassen keinen Trend. Wir präsentieren Ihnen ein breites Spektrum an Restaurant- und Hotelerlebnissen sowie Eventlocations und Tagungshotels. Darüber hinaus bieten wir Blogging, Online-Marketing und Content-Marketing für Gastronomie, Hotellerie, Eventplaner, Tourismus, Gastronomiebedarf, Großküchentechnik und Kücheneinrichtung.

 

Kontaktieren Sie uns:

redaktion@luna-medienagentur.de

BELIEBTE ARTIKEL

Veridaro bündelt Gästefeedback, Google-Bewertungen und digitale Speisekarten
GBZ setzt neue Impulse für die moderne Pâtisserie
Das Gustav’s in Wilnsdorf: Moderne Küche, entspannte Atmosphäre und viel Liebe zum...
Gastronomiebedarf im Griff: Worauf Betriebe bei der Wahl ihres Großhandelspartners achten sollten
Logo Hotellerie- und Gastronomie-Magazin Hoga-Presse

FOLGEN SIE UNS

Facebook Facebook Instagram X-twitter X-twitter X-twitter

Folgen Sie uns auch auf GoogleNews und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

  • Impressum
  • AGB
  • Datenschutz
  • Disclaimer
  • Kontakt zur Hoga-Redaktion
  • Hoga-Tester
  • Mediadaten

Copyright © 2026 Hoga-Presse.de – Alle Rechte vorbehalten

Hotellerie und Gastronomie Zeitung | Hoga-Presse
  • Home
  • Gastro
    • Gluten / Laktosefrei
  • Hotellerie
  • MICE
  • HoGa-Magazin: Regionales
  • Freizeit
  • Organic / Bio
  • Restaurants
  • Top25-Hotels
Anmelden

Keep me signed in until I sign out

Passwort vergessen?

Passwort wiederherstellen

A new password will be emailed to you.

Have received a new password? Hier Einloggen