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Es bleibt weiterhin bei der Steuerfreiheit von Trinkgeldern in Gaststätten

von Redaktion 27. März 2015
27. März 2015
Es bleibt weiterhin bei der Steuerfreiheit von Trinkgeldern in Gaststätten
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(hoga-presse) Trinkgelder in Gaststätten sind nach wie vor steuerfrei. Wegen vermehrten Nachfragen aus der Branche erklärt der SPD-Bundestagsabgeordnete Frank Junge, dass Trinkgelder im Gastgewerbe auch weiterhin steuerfrei sind (nach § 3 Nr. 51 Einkommenssteuergesetz).

Trinkgelder sind Zusatzvergütungen, die freiwillig zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für eine Leistung zu zahlen ist und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Unsicherheiten ergaben sich vor allem bei der Frage, wie es sich verhält, wenn sich mehrere Arbeitnehmer das Trinkgeld teilen. Die Steuerfreiheit gilt hier auch, wenn das Trinkgeld unter Kollegen aufgeteilt wird, die an der Dienstleistung gegenüber dem Kunden beteiligt waren.

Der Zahlungsweg  des Trinkgeldes, ob bar oder per Karte als Rechnungsaufschlag, ist bei der steuerlichen Einordung völlig unerheblich. „Gerade im Gastgewerbe sind Trinkgelder von großer Bedeutung. Sie zeigen, dass der Gast zufrieden mit der erbrachten Leistung war und stellen eine Wertschätzung der Arbeit dar. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden dieses Geld auch in Zukunft steuerfrei behalten dürfen.“

Daniel Totz
Büroleiter / Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Frank Junge
Mitglied des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Telefon: 030 – 227 73920
Fax: 030 – 227 76921
Frank.Junge.Ma01@bundestag.de

Bildquelle: pixabay.com

Update der Hoga-presse-Redaktion vom 31.12.2017:

Freiwilliges Trinkgeld ist weiterhin steuerfrei

Das Trinkgeld gehört beim Arbeitnehmer zum Arbeitslohn. Dazu gehören sämtliche Vorteile, die für eine Beschäftigung gezahlt werden. Darunter fallen auch die Zuwendung eines Dritten, wie Trinkgelder (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese sind ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Wegen der unbegrenzten Steuerfreiheit der freiwilligen Trinkgelder an Arbeitnehmer bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das BVerfG nahm eine Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. Damit bleibt es zukünftig auch bei der generellen Steuerfreiheit von Trinkgeldern. Dies ist Ausdruck der Zufriedenheit mit der Qualität der Dienstleistung, die ausschließlich an die Person des Dienstleistenden gebunden ist. Sie setzt damit eine persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und Kunden voraus.

Achtung: Steuerfrei sind aber nur die Trinkgelder, die für eine Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten und ohne dass ein Rechtsanspruch besteht, zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Steuerfrei sind danach nur die typischen Trinkgelder in der Gastronomie, im Handwerk (Friseur), an das Krankenhauspersonal oder im Taxigewerbe.

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