Aktuelle Infos zum Thema Registrierkassenpflicht
Jedes Jahr entgehen dem Staat durch Schwarzarbeit Steuern in Millionenhöhe. Um diesem Betrug einen Riegel vorzuschieben, schnürte die Regierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket. Eines gleich vorweg: Eine generelle Registrierkassenpflicht wie in Österreich gibt es in Deutschland aktuell nicht. Das Nachbarland führte am 1. Mai 2016 ein verpflichtendes Aufzeichnungssystem ein. Betroffen sind Unternehmern mit einem Nettojahresumsatz von mehr als 15.000 EUR und einem Barumsatz von mehr als 7.500 EUR netto im Jahr. Viele Selbständige wie Psycho- und Physiotherapeuten, Rechtsanwälte und Friseure sind davon betroffen.
Registrierkassenpflicht in Deutschland verpflichtend?
In Deutschland gibt es für Unternehmer zwei Varianten: Ein elektronisches Kassensystem oder die offene Ladenkasse. Die offene Ladenkasse ist in § 146 Abs. 1 in der Abgabenordnung geredet. Es muss täglich ein Kassenbericht erstellt werden. Dieser muss einen korrekten Anfangs- und Endsaldo enthalten. Dabei muss es für Prüforgane möglich sein, sämtliche Tageseinnahmen rückzurechnend und lückenlos nachzuverfolgen. So wird ein Z-Bon erstellt, der alle Transaktionen aufschlüsselt. Dieser muss Daten wie eine fortlaufende Nummer, das Erstellungsdatum und die Uhrzeit, Retouren, Entnahmen und viele weitere Informationen erhalten.
Seit dem 1. Januar 2018 können im Rahmen einer Kassen-Nachschau Belege ohne vorherige Anmeldung geprüft werden. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, kann auch eine Außenprüfung vorgenommen werden. Einfacher erfolgt die Buchführung mit einem elektronischen System. Auch dabei gibt es verschiedene Punkte zu beachten.
Welche Kriterien muss eine Registrierkasse erfüllen?
Unternehmer, die sich für ein elektronisches Kassensystem entscheiden, sind ab dem 1. Januar 2017 dazu verpflichtet, Einzeldaten für zehn Jahre aufzuheben und gegebenenfalls der Behörde vorzuweisen. Auch die Betriebanleitung oder Nachweise über Wartungsarbeiten am System müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Viele Neuerungen sind seit Anfang 2020 in Kraft: Das betrifft unter anderem die Sicherheit. Nach § 146 a Abs.1 der Abgabenordnung muss ein System verwendet werden, dass es unmöglich macht einmal erfasste Umsätze nachträglich zu löschen.
Die Zertifizierung der Kassensystem erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Ebenfalls seit 1. Januar 2020 ist die Meldepflicht für elektronische Kassensystem in Kraft. Diese ist in § 146 a Abs. 4 der Abgabenordnung geregelt. Dieser Paragraph besagt, dass Unternehmer die Nutzung innerhalb eines Monats nach dem Kauf melden müssen. Zum selben Zeitpunkt wurde die Belegausgabenpflicht eingeführt. Die Belege können elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden.
Was hat es mit der Übergangsfrist auf sich?
Viele Unternehmer sind verunsichert, weil sie von einer Übergangsfrist bis 2023 hören. Wie auch schon ready2order hinwiesen, betrifft jedoch nicht eine generelle Pflicht zur elektronischen Registrierkasse. Vielmehr geht es darum, bestehende Systeme an die neuen Bestimmungen anzupassen. Wer bereits mit einer Registrierkasse arbeitet, tut gut daran zu prüfen ob diese gesetzeskonform arbeitet. Seit 1. April 2021 muss jede elektronische Registrierkasse über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die kurz auch TSE genannt wird. Geräte, die bis dato dieses Kriterien nicht erfüllen, dürfen noch bis Ende 2022 verwendet werden.
Wer jetzt auf ein elektronisches System umsteigt, legt eine wichtige Weiche für die Zukunft. Selbst wenn es bis dato keine Registrierkassenpflicht gibt, kann niemand sagen was die Zukunft bringt. Darüber hinaus müssen Firmen, die bereits ein elektronisches System nutzen nicht mehr die Korrektheit der Aufzeichnungen beweisen. Nicht zuletzt stellen elektronische System eine Arbeitsereichterung dar. Die Daten werden automatisch gespeichert und das manuelle Erfassten entfällt.
Quelle: Redaktion
Bild: pixabay