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Verbraucherschutzminister begrüßt neue Lebensmittel-Verordnung

von Redaktion 14. Dezember 2014
14. Dezember 2014
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(hoga-presse) Im Brot und Brötchen, in Eis, Desserts oder Soßen, überall lauern für Allergiker Gefahren. Wichtig ist für die Betroffenen, dass sie über die Inhaltsstoffe der Lebensmittel, die sie essen, genau informiert sind. Eine neue Verordnung soll hier Verbesserungen bringen. Verpackungen von Lebensmitteln werden künftig klarer als bisher Auskunft über den Inhalt geben. Ab 13. Dezember sind bestimmte Angaben zu Lebensmitteln verpflichtend. Die so genannte Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) regelt in der EU die Kennzeichnung von Lebensmitteln und muss ab dem 13. Dezember in allen EU-Staaten umgesetzt werden. Darauf weist das saarländische Verbraucherschutzministerium hin.

Zu den vielfältigen Pflichtangaben zählen unter anderem neben der Bezeichnung des Lebensmittels auch das Verzeichnis der Zutaten, die Nennfüllmenge, das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, der Name der Firma und die Anschrift des Unternehmers, die Nährwertdeklaration sowie die Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen. Das heißt, auf einen Blick muss künftig auch erkennbar sein, ob das Produkt Stoffe enthält, die allergische Reaktionen oder Unverträglichkeiten auslösen können.

Der saarländische Verbraucherschutzminister Reinhold Jost begrüßt die neue Verordnung: „Damit können Allergiker besser geschützt werden. Ein Allergiker muss wissen, in welchen Produkten für ihn gefährliche Allergene enthalten sind, auch dann, wenn er lose Ware kauft.“ Generell hält es Jost für gut und wichtig, „dass dieses Thema wieder ins Bewusstsein der Lebensmittelproduzenten und Verbraucher gerückt wird“.

24 Millionen Menschen in Deutschland leiden an einer Lebensmittelunverträglichkeit – Tendenz steigend. Die 14 Hauptallergene, u. a. glutenhaltiges Getreide, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxyd und Sulfite, sowie Lupinen und Weichtiere, stellen nur eine „Momentaufnahme“ dar. Die Liste wird von der EU-Kommission systematisch überprüft und aktualisiert. Die meisten Fälle von Lebensmittel-Allergien werden durch so genannte „lose Ware“ (z. B. Backartikel, Feinkostsalate, Käsezubereitungen) ausgelöst. Auch für diese Waren wird die Allergenkennzeichnung Pflicht.

Wie unverpackte Ware ab Stichtag 13. Dezember gekennzeichnet werden soll, sollte in einer deutschen Durchführungsverordnung zur LMIV geregelt werden. Diese folgt allerdings voraussichtlich erst im Frühjahr 2015. Ohne eine nationale Ausgestaltung der Allergenkennzeichnung loser Ware würde stets das Schriftlichkeitserfordernis, das in der LMIV für vorverpackte Lebensmittel gilt, auch für lose Ware gelten. Mündliche Informationen allein würden nicht ausreichen.

Mit der VorlLMIEV (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung) ist nun aktuell die Art und Weise der Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln in Deutschland geregelt worden. Die Möglichkeit der mündlichen Information neben den vorgesehen schriftlichen und elektronischen Informationsmöglichkeiten wird ausgeweitet. Basis der mündlichen Information muss eine schriftliche Dokumentation sein. Die schriftliche Dokumentation ist sowohl den Überwachungsbehörden als auch auf Nachfrage den Verbrauchern leicht zugänglich zu machen. Weiterhin ist in der Verkaufsstätte auf die mündliche Information durch den Lebensmittelunternehmer oder durch einen hinreichend unterrichteten Mitarbeiter und die Möglichkeit der Einsichtnahme in die schriftliche Dokumentation an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar hinzuweisen.

Feste und Vereine
Verbraucherschutzminister Jost macht noch einmal deutlich, dass Veranstaltungen, die gelegentlich von Vereinen oder Privatpersonen organisiert werden, von der LMIV und somit auch von der Allergenkennzeichnung ausgenommen sind; so zum Beispiel, Straßen- und Vereinsfeste mit Mitbring-Ware, Kuchenbüfetts bei Second-Hand-Basaren in Kitas, Weihnachtsmärkte und Gebäckverkauf für einen guten Zweck, Schul- oder Kindergartenfeste.
Keine Ausnahmen gelten für gewerbliche Teilnehmer an Cityfesten, regelmäßige Markthändler, Vereine mit Vereinsgastronomie/Clubheim sowie große Vereinsveranstaltungen mit professioneller Bewirtung und Speisenverkauf. Jost: „Damit ist sichergestellt, dass die Beteiligten von der Einhaltung der Auflagen nicht überfordert werden.“

Quelle: saarland.de

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