(hoga-presse) Zum 01. Januar 2015 sind ein neues Mess- und Eichgesetz (MessEG) und eine neue Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft getreten. In der Eichverordnung werden auch die Anforderungen an Ausschankmaße (Gläser, Krüge und andere Gefäße) neu geregelt. Beim Verwenden für den geschäftsmäßigen Ausschank sind zukünftig nur die mit den nachfolgenden Größen gekennzeichneten Ausschankmaße zulässig: 1 cl, 2 cl, 4 cl, 5 cl, 10 cl sowie 0,1 l, 0,15 l, 0,2 l, 0,25 l, 0,3 l, 0,33 l, 0,4 l, 0,5 l, 1 l, 1,5 l, 2 l, 3 l, 4 l und 5 l (cl = Zentiliter, l = Liter).
Ausnahmen für Ausschankgefäße sind in der Eichverordnung vorgesehen beim Ausschank von
– Mischgetränken, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden oder deren wesentlicher Bestandteil eine gefrorene oder halbgefrorene Flüssigkeit ist (z. B. Milchshakes, Frappés, Smoothies oder Frappuccinos),
– Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränken,
– schäumenden Getränken (z. B. Bier), sofern nichtdurchsichtige Ausschankmaße (traditionelle Ton- oder Keramikkrüge) verwendet werden. Hier muss der Gastwirt auf Verlangen des Kunden in seiner Anwesenheit die Füllmenge mittels eines Umfüllmaßes überprüfen. Der Kunde muss auf diese Möglichkeit deutlich sichtbar hingewiesen werden.
Die z. Z. vorhandenen Ausschankmaße in der Gastronomie dürfen auch nach dem 01. Januar 2015 solange verwendet werden, bis sie zu Bruch gehen. Dies trifft auch auf Gläser und andere Gefäße zu, die nach alter Regelung geeicht und noch im Handel verfügbar sind.
Werden bei eichamtlichen Kontrollen in der Gastronomie sowie bei Herstellern von Ausschankmaßen Verstöße gegen die Vorschriften über Ausschankmaße festgestellt, können Bußgelder in Höhe bis zu 50 000 Euro verhängt werden.
Quelle: saarland