(hoga-presse) Bundesverwaltungsgericht gibt Hoteliers Recht – Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig – Rechtsprechung im Sinne der Hoteliers
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 11. Juli 2012 entschieden, dass die Satzungen der Städte Trier und Bingen am Rhein für die Erhebung sogenannter Bettensteuern im vollen Umfang unwirksam sind. „Mit dieser Entscheidung ist die Diskussion über eine Einführung der Bettensteuer in Frankfurt beendet“, sagte Eduard M. Singer, Vorsitzender des DEHOGA Frankfurt und Generaldirektor im Hotel Hessischer Hof. „Wir begrüßen diese richtungsweisende Entscheidung des Gerichts und sind erleichtert über das doch sehr klare Urteil.“
Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird in den beklagten Satzungen nicht zwischen privat und beruflich bedingten Hotelübernachtungen unterschieden. Letztere dienen der Erzielung von Einkommen und dürfen somit nicht besteuert werden. Eine Besteuerung touristischer Übernachtungen ist somit möglich. Es fehlen allerdings jegliche Regelungen dazu, wie berufsbedingte von privaten Übernachtungen zu unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht unter dem Vorsitzenden Richter des neunten Senats, Wolfgang Bier, führte klar aus, dass eine Aufwandsteuer einer bundesgesetzlichen geregelten Steuer nicht gleichartig sein darf.
Nach Angaben der Tourismus & Congress GmbH Frankfurt liegt der Betrag beruflich bedingter Übernachtungen bei ca. 80% und ca. 1,4 Millionen Übernachtungen pro Jahr. „Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Magistrat der Stadt Frankfurt nun vor hat dieses konjunkturunabhängige Segment und somit den Freizeitreisenden und Frankfurt Besucher zu belasten und den Bereich Städtemarketing und Tourismus weiter schwächen möchte“, so Singer. Er fügt hinzu: „Ein guter Tag für Frankfurt, wir werden den Tourismus und die Destination Frankfurt nun gemeinsam weiter stärken“.
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