(hoga-presse) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat ein Reinheitsgebot für den „Münsterländer Korn“ beschlossen: Ab sofort darf eine Spirituose die geschützte Herkunftsbezeichnung nur dann tragen, wenn sie im Münsterland gewonnen und hergestellt ist. Dies umfasst sowohl die Rohstoffe als auch die Destillation. Zudem sind die Zugabe von Aromen und ein nachträgliches Färben verboten. Die Feinbrennerei Sasse aus Schöppingen begrüßt diesen Beschluss.

„Das Kornbrennen hat eine lange Tradition im Münsterland, die nun endlich gewürdigt wird“, sagt Rüdiger Sasse, Geschäftsführer der Feinbrennerei Sasse. Der Konsument könne sich durch den Schutz der Herkunftsbezeichnung nun darauf verlassen, ein echtes, typisches Münsterländer Produkt zu genießen – angefangen  beim Getreide, das im Münsterland angebaut werden muss, bis hin zum Endprodukt. „Was für uns schon immer klar war, gilt nun für alle Hersteller: Die hohe Qualität eines Kornbrandes darf nicht durch nachträgliche Zugabe von Aromen oder Farbstoffen vorgetäuscht werden“, sagt Sasse. Eine geschützte Herkunftsbezeichnung gilt in der Lebensmittelbranche unter anderem bereits für Nürnberger Rostbratwürste, Schwarzwälder Schinken und Champagner.

Darüber hinaus führt die technische Unterlage weitere EU-Qualitätskennzeichen auf. So dürfen für einen Münsterländer Korn keine Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden. Der Kornbrand muss aus Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Buchweizen bestehen. Der Einsatz gentechnisch veränderter Hefe ist verboten. Für die Feinbrennerei Sasse werden zurzeit 200.000 Quadratmeter Biogetreide auf Feldern in den Kreisen Borken und Coesfeld angebaut.

Auch die Verfahren zur Gewinnung der Spirituose Münsterländer Korn sind in der Unterlage genau festgelegt. Beispielsweise ist ein Einfärben, das eine Lagerung im Holzfass vortäuscht, unzulässig. Der Münsterländer Lagerkorn der Feinbrennerei Sasse ist nicht nur im Barriquefass gelagert, er trägt zudem die Prädikatsbezeichnung V.S.O.P. (very superior old pale), die nur bei mindestens vierjähriger Fasslagerung erfolgen darf.

Hergestellt werden darf ein Münsterländer Korn im Regierungebezirk Münster sowie in der Stadt Werne an der Lippe und Hamm-Bockum-Hövel. Diese beiden heute dem Regierungsbezirk Arnsberg angehörenden Städte zählten bis 1974 zum Altkreis Lüdinghausen.

Julius Brockmann
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